Buchhaltung · Dauerfristverlängerung

Dauerfristverlängerung: einen Monat mehr Zeit für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wer die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgibt, kann sich über die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV dauerhaft einen Monat zusätzliche Bearbeitungszeit sichern. Die Buchhaltung liefert dafür laufend die vollständige Datenbasis der UStVA-Kennzahlen – Antrag, Sondervorauszahlung und die eigentliche Übermittlung an das Finanzamt erfolgen gesondert über ELSTER.

Was die Dauerfristverlängerung bewirkt

Nach § 46 UStDV kann das Finanzamt auf Antrag eine dauerhafte Fristverlängerung von einem Monat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewähren. Statt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bleibt dann bis zum 10. Tag des übernächsten Monats Zeit für Abgabe und Zahlung.

Die Fristverlängerung gilt so lange fort, bis sie widerrufen oder das Unternehmen aufgegeben wird; ein jährlich neuer Antrag ist nicht erforderlich. Sie kann sowohl für monatlich als auch für vierteljährlich abgebende Unternehmen beantragt werden, wirkt aber unterschiedlich je nach Voranmeldungszeitraum.

Der Antrag wird elektronisch über ELSTER gestellt. Die Buchhaltung selbst stellt keinen Antrag beim Finanzamt und übermittelt auch keine Fristverlängerungs-Anträge; sie liefert lediglich die Zahlen, die für die spätere Voranmeldung benötigt werden.

Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV

Nur bei monatlicher Abgabe erforderlich

Wer die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgibt und die Dauerfristverlängerung nutzt, muss eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten. Diese Zahlung ist einmal jährlich bis zum 10. Februar fällig und wird auf die Voranmeldung für Dezember angerechnet.

Bei vierteljährlicher Abgabe entfällt sie

Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgegeben, ist für die Dauerfristverlängerung keine Sondervorauszahlung erforderlich. Das macht die Fristverlängerung für Betriebe mit geringerem Umsatzsteuervolumen besonders unkompliziert nutzbar.

Berechnungsgrundlage aus dem Vorjahr

Grundlage der Sondervorauszahlung sind die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des Vorjahres. Ändert sich das Umsatzsteuervolumen deutlich, weicht die Sondervorauszahlung entsprechend von der tatsächlichen Steuerlast des laufenden Jahres ab, wird aber im Dezember ausgeglichen.

Fristen im Überblick

  • Ohne Dauerfristverlängerung: Abgabe und Zahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
  • Mit Dauerfristverlängerung: Abgabe und Zahlung bis zum 10. Tag des übernächsten Monats
  • Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe: jährlich bis zum 10. Februar fällig
  • Anrechnung der Sondervorauszahlung: auf die Voranmeldung für den Monat Dezember
  • Antrag auf Dauerfristverlängerung: erstmalig bis zum regulären Abgabetermin des betroffenen Voranmeldungszeitraums, danach fortlaufend gültig

Nutzen der Dauerfristverlängerung im Alltag

  • Ein zusätzlicher Monat Zeit, um Eingangsrechnungen vollständig zu erfassen, bevor die Voranmeldung erstellt wird
  • Mehr Spielraum für die Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei, insbesondere wenn Belege erst mit Verzögerung eingehen
  • Geringeres Risiko verspäteter Voranmeldungen bei unterjährig schwankendem Beleg- und Buchungsaufkommen
  • Planbarkeit durch eine feste, dauerhaft geltende Fristverschiebung statt wiederholter Einzelanträge auf Fristverlängerung
  • Bei monatlicher Abgabe: eine im Voraus bekannte, einmalige Sondervorauszahlung statt wiederkehrender Unsicherheit über die Abgabefrist

Was die Software dafür bereitstellt

Laufend aktuelle UStVA-Kennzahlen

Jede festgeschriebene Buchung fließt automatisch in die Kennzahlen der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Unabhängig davon, ob die reguläre oder die verlängerte Frist gilt, steht die Datenbasis damit durchgehend aktuell zur Verfügung, sobald die Belege des jeweiligen Zeitraums erfasst und bestätigt sind.

Grundlage für die Sondervorauszahlung

Aus den im Vorjahr gebuchten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen lässt sich die Berechnungsgrundlage für die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV ableiten. Die endgültige Berechnung und die Übermittlung des Antrags erfolgen aber gesondert über ELSTER oder durch die Steuerkanzlei.

Typische Missverständnisse zur Dauerfristverlängerung

  • Die Dauerfristverlängerung wird mit einem Zahlungsaufschub verwechselt – tatsächlich verschiebt sie nur den Abgabe- und Zahlungstermin, nicht die Höhe der geschuldeten Steuer
  • Bei monatlicher Abgabe wird die Sondervorauszahlung vergessen, obwohl sie Voraussetzung für die fortlaufende Fristverlängerung ist
  • Es wird angenommen, die Buchhaltungssoftware übermittle die Fristverlängerung oder die UStVA automatisch ans Finanzamt, obwohl die Übermittlung eigenständig über ELSTER erfolgt
  • Ein Wechsel von monatlicher zu vierteljährlicher Abgabe wird vorgenommen, ohne die Auswirkung auf eine bereits gewährte Dauerfristverlängerung zu prüfen

Häufige Fragen

Wie viel zusätzliche Zeit bringt die Dauerfristverlängerung?

Sie verschiebt Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat nach hinten – statt zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums gilt der 10. Tag des übernächsten Monats.

Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen?

Nein, einmal gewährt gilt sie dauerhaft fort, bis sie widerrufen wird oder das Unternehmen endet. Ein jährlich neuer Antrag ist nicht nötig.

Wann ist eine Sondervorauszahlung nötig?

Nur bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Sie beträgt ein Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres, ist jährlich bis zum 10. Februar fällig und wird im Dezember angerechnet.

Beantragt die Software die Dauerfristverlängerung für mich?

Nein, der Antrag wird eigenständig über ELSTER gestellt oder von der Steuerkanzlei übernommen. Die Software liefert die laufenden UStVA-Kennzahlen als Datenbasis, stellt aber selbst keine Anträge beim Finanzamt.

Gilt die Dauerfristverlängerung auch bei vierteljährlicher Abgabe?

Ja, auch dann verschiebt sich die Frist um einen Monat, allerdings ohne dass eine Sondervorauszahlung erforderlich wird.

Ändert sich durch die Dauerfristverlängerung die Höhe der Steuer?

Nein, es ändert sich nur der Zeitpunkt von Abgabe und Zahlung. Die geschuldete Umsatzsteuer selbst bleibt unverändert und ergibt sich weiterhin aus den gebuchten Umsätzen des jeweiligen Zeitraums.