Buchhaltung · GWG
GWG buchen: Sofortabschreibung oder Sammelposten
Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen unter bestimmten Wertgrenzen abweichend von der planmäßigen AfA behandelt werden: entweder sofort im Anschaffungsjahr in voller Höhe als Aufwand oder über einen mehrjährigen Sammelposten. Welche Variante zum jeweiligen Wirtschaftsgut passt, hängt vom Anschaffungswert und vom gewählten Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 2a EStG ab.
Was überhaupt als GWG gilt
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG ist ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbständig nutzbar ist – also nicht nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern sinnvoll verwendet werden kann. Ein Bildschirm ohne zugehörigen Rechner ist beispielsweise nicht selbständig nutzbar und fällt damit nicht unter die GWG-Regelung.
Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto bis 800 Euro, kann das Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Aufwand abgeschrieben werden, statt es über die Nutzungsdauer zu verteilen. Diese Sofortabschreibung ist ein Wahlrecht, kein Zwang – alternativ ist auch die reguläre planmäßige AfA über die Nutzungsdauer zulässig.
Zwei Wege für GWG zwischen 250 und 1.000 Euro
Sofortabschreibung bis 800 Euro
Für Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis 800 Euro nach § 6 Abs. 2 EStG lässt sich der gesamte Betrag im Jahr der Anschaffung als Aufwand buchen. Bei Werten zwischen 250,01 und 800 Euro verlangt das Gesetz zusätzlich, das Wirtschaftsgut in einem laufend geführten GWG-Verzeichnis zu erfassen, sofern diese Angaben nicht bereits unmittelbar aus der laufenden Buchführung ersichtlich sind. Die Anlagenbuchhaltung führt diese Angaben automatisch mit.
Sammelposten-Pool nach § 6 Abs. 2a EStG
Alternativ lässt sich für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto ein jahrgangsbezogener Sammelposten bilden, der unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer über fünf Jahre gleichmäßig aufgelöst wird. Wird diese Poolmethode für ein Wirtschaftsjahr gewählt, gilt sie einheitlich für alle in diesem Rahmen liegenden Zugänge des Jahres – eine Mischung aus Sofortabschreibung und Sammelposten innerhalb derselben Wertspanne im selben Jahr ist nicht möglich.
So kontiert die KI ein GWG
- Die Eingangsrechnung für das Wirtschaftsgut wird erfasst.
- Die KI prüft den Nettobetrag gegen die GWG-Wertgrenzen und schlägt die passende Behandlung vor.
- Bei Werten bis 800 Euro wird die Sofortabschreibung vorgeschlagen, sofern kein Sammelposten für das Jahr gewählt wurde.
- Sie prüfen den Vorschlag und bestätigen die Buchung samt GWG-Kennzeichnung.
- Werte zwischen 250,01 und 800 Euro werden automatisch im GWG-Verzeichnis mitgeführt.
Was bei der Wertermittlung zu beachten ist
- Maßgeblich ist stets der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, auch wenn keine Vorsteuer gezogen werden kann.
- Die Wertgrenze bezieht sich auf das einzelne, selbständig nutzbare Wirtschaftsgut, nicht auf eine Sammelbestellung.
- Zubehör, das nur zusammen mit einem Hauptgerät nutzbar ist, zählt zum Wert des Hauptgeräts hinzu.
- Ein einmal gewähltes Verfahren – Sofortabschreibung oder Sammelposten – gilt einheitlich für alle GWG desselben Wirtschaftsjahres in der jeweiligen Wertspanne.
- Skonto und Rabatte mindern die maßgeblichen Anschaffungskosten und damit gegebenenfalls die Einordnung in die Wertgrenze.
GWG im Anlagenspiegel und Verzeichnis
GWG-Verzeichnis
Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 800 Euro, die sofort abgeschrieben werden, verlangt § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG ein besonderes, laufend geführtes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Die Anlagenbuchhaltung erfasst diese Angaben ohnehin je Wirtschaftsgut, sodass ein gesondertes Verzeichnis in der Praxis nicht zusätzlich gepflegt werden muss.
Sammelposten im Zeitverlauf
Ein gebildeter Sammelposten wird unabhängig von Zu- und Abgängen einzelner Wirtschaftsgüter über fünf Jahre gleichmäßig aufgelöst. Scheidet ein im Sammelposten enthaltenes Wirtschaftsgut vorzeitig aus dem Betrieb aus, etwa durch Verkauf oder Verschrottung, wird der Sammelposten dennoch unverändert weiter fortgeführt – eine Einzelkorrektur je Wirtschaftsgut ist bei dieser Methode ausdrücklich nicht vorgesehen.
Typische Fehler bei der GWG-Buchung
- Zubehör wird fälschlich einzeln unter die Wertgrenze gerechnet, obwohl es nur zusammen mit einem Hauptgerät nutzbar ist.
- Innerhalb desselben Wirtschaftsjahres werden Sofortabschreibung und Sammelposten für dieselbe Wertspanne gleichzeitig angewendet.
- Der Bruttobetrag statt des Nettobetrags wird gegen die Wertgrenze geprüft.
- Für GWG zwischen 250,01 und 800 Euro wird kein Verzeichnis geführt, obwohl es die Anlagenbuchhaltung ohnehin automatisch mitliefert.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Wert gilt ein Wirtschaftsgut als GWG?
Bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten bis 800 Euro können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden.
Was ist der Unterschied zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten?
Die Sofortabschreibung erfasst den vollen Betrag im Anschaffungsjahr, der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG bündelt Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro und löst sie gleichmäßig über fünf Jahre auf.
Muss ich für jedes GWG ein eigenes Verzeichnis führen?
Für Werte zwischen 250,01 und 800 Euro verlangt das Gesetz ein Verzeichnis mit Anschaffungstag und -kosten, sofern diese nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Die Anlagenbuchhaltung liefert diese Angaben automatisch.
Kann ich Sofortabschreibung und Sammelposten im selben Jahr mischen?
Nein, für Wirtschaftsgüter derselben Wertspanne innerhalb eines Wirtschaftsjahres gilt einheitlich entweder die Sofortabschreibung oder der Sammelposten, nicht beides gleichzeitig.
Was passiert, wenn ein Sammelposten-Wirtschaftsgut vorzeitig verkauft wird?
Der Sammelposten wird trotz Verkaufs oder Ausscheidens unverändert weiter über die restliche Laufzeit aufgelöst, eine gesonderte Einzelkorrektur ist bei dieser Methode nicht vorgesehen.
Zählt bei der Wertgrenze der Brutto- oder Nettobetrag?
Maßgeblich ist stets der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Vorsteuerabzug möglich ist.