Buchhaltung · Influencer & Creator
KI-Buchhaltung für Influencer und Content Creator
Für Influencer und Content Creator ordnet die KI Werbekooperationen, Affiliate-Erlöse und Ausrüstung den richtigen Konten zu und erkennt Reverse-Charge bei ausländischen Plattformen sowie Sachzuwendungen als tauschähnlichen Umsatz. Sie prüfen jeden Vorschlag vor der GoBD-festen Festschreibung. Aus der Saldenliste entstehen BWA und Jahresabschluss ohne Doppelerfassung.
Reverse-Charge bei EU-Plattformen
Wenn Werbebuchungen aus dem EU-Ausland kommen
Werbeanzeigen bei ausländischen Plattformen
Buchen Sie Werbeanzeigen oder Zusatzleistungen bei einer im EU-Ausland ansässigen Plattform, etwa für gesponserte Reichweite, geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 UStG auf Sie als Leistungsempfänger über. Die Eingangsrechnung wird ohne ausländische Umsatzsteuer gestellt, Sie schulden stattdessen die deutsche Umsatzsteuer selbst und können sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung zugleich als Vorsteuer geltend machen. Die KI erkennt bekannte ausländische Plattformen aus früheren Buchungen und schlägt den passenden Steuerschlüssel vor.
Werbeleistungen an Unternehmen im EU-Ausland
Erbringen Sie selbst eine Werbeleistung an ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, richtet sich der Leistungsort nach dem Empfänger, die Rechnung wird ohne deutsche Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers gestellt und in der Zusammenfassenden Meldung erfasst. Die KI schlägt anhand des hinterlegten Kunden den passenden Steuerschlüssel vor, die Prüfung der Umsatzsteuer-ID bleibt bei Ihnen.
Erlösarten sauber trennen
- Werbekooperationen mit Marken werden als eigenes Erlöskonto geführt.
- Affiliate-Provisionen laufen getrennt von direkt vereinbarten Kooperationshonoraren.
- Ausschüttungen von Plattformen werden dem passenden Erlöskonto zugeordnet.
- Alle genannten Erlöse unterliegen im Inlandsgeschäft dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
- Kostenstellen je Kampagne zeigen, welche Kooperation tatsächlich profitabel war.
- So bleibt bei mehreren Erlösquellen die Übersicht über den Monatsumsatz erhalten.
Sachzuwendungen als tauschähnlicher Umsatz
Erhalten Sie für eine Werbeleistung statt Geld ein Produkt der Marke, liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG vor. Beide Leistungen – Ihre Werbeleistung und die Sachzuwendung der Marke – sind zu bewerten und jeweils zu versteuern, auch ohne Geldfluss.
Der marktübliche Wert des erhaltenen Produkts gilt als Entgelt für Ihre Werbeleistung und wird entsprechend in Rechnung gestellt. Die KI erfasst solche Kooperationen anhand des hinterlegten Werts, die Bewertung des erhaltenen Produkts bestätigen Sie selbst.
Was die Software für Creator mitbringt
Bankimport und OPOS
Kontoauszüge werden per CSV oder CAMT importiert und automatisch gegen offene Forderungen aus Kooperationshonoraren abgeglichen. Bei vielen parallelen Kooperationen mit unterschiedlichen Zahlungszielen zeigt die OPOS-Verwaltung sofort, welche Rechnung noch offensteht. Auch Ausschüttungen von Plattformen mit abweichenden Auszahlungszyklen lassen sich so dem richtigen Zeitraum und Konto zuordnen.
Anlagenbuchhaltung für Equipment
Kamera, Licht und Schnitt-Hardware sind je nach Anschaffungspreis GWG oder Anlagevermögen mit laufender AfA. Die Anlagenbuchhaltung führt jedes Gerät einzeln und berücksichtigt Zu- und Abgänge während des Jahres im Anlagenspiegel. Die KI schlägt die Einordnung anhand von Betrag und Bezeichnung vor, die endgültige Bewertung bestätigen Sie.
Typische Stolperstellen bei Creatorn
- Reverse-Charge bei Werbebuchungen im EU-Ausland wird schlicht übersehen.
- Sachzuwendungen werden gar nicht als Umsatz erfasst, weil kein Geld geflossen ist.
- Affiliate-Provisionen und Kooperationshonorare landen auf demselben Erlöskonto.
- Ausrüstung wird direkt als Aufwand statt aktiviert und abgeschrieben gebucht.
- Ausländische Rechnungen ausländischer Plattformen werden ohne Steuerschlüssel-Prüfung gebucht.
Vom Beleg zur Saldenliste
- Beleg oder Bankumsatz wird erfasst, die KI schlägt Konto und Steuerschlüssel vor.
- Sie prüfen den Vorschlag, insbesondere bei Reverse-Charge und Sachzuwendungen.
- Nach Bestätigung wird die Buchung GoBD-konform festgeschrieben.
- Die laufende Saldenliste bildet die Grundlage für BWA und Jahresabschluss.
Häufige Fragen
Muss ich Werbeanzeigen bei ausländischen Plattformen selbst versteuern?
Häufig ja, über Reverse-Charge nach § 13b Abs. 1 UStG. Sie schulden die deutsche Umsatzsteuer selbst und können sie bei Berechtigung zugleich als Vorsteuer geltend machen.
Sind Produkte, die ich statt Geld erhalte, steuerlich relevant?
Ja, das ist ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG. Der Wert des Produkts gilt als Entgelt für Ihre Werbeleistung und ist zu versteuern.
Wie behandle ich Kooperationen mit Unternehmen im EU-Ausland?
Die Rechnung wird ohne deutsche Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers gestellt und in der Zusammenfassenden Meldung erfasst.
Wird meine Kameraausrüstung automatisch abgeschrieben?
Ja, über die Anlagenbuchhaltung mit laufender AfA, kleinere Anschaffungen können je nach Betrag als GWG sofort abgeschrieben werden.
Kann ich Affiliate- und Kooperationserlöse getrennt auswerten?
Ja, beide Erlösarten lassen sich auf eigenen Konten und mit Kostenstellen je Kampagne getrennt auswerten.
Kann meine Kanzlei die Daten weiter nutzen?
Ja, SuSa und Buchungsstapel werden im DATEV-Format exportiert, eine eigene DATEV-Lizenz im Betrieb ist dafür nicht nötig.