Buchhaltung · Soll-Versteuerung
Soll-Versteuerung nach § 16 UStG: Der Regelfall der Umsatzsteuer
Für die meisten Unternehmer gilt ohne besonderen Antrag die Soll-Versteuerung: Die Umsatzsteuer entsteht bereits mit Erbringung der Leistung, unabhängig davon, wann der Kunde tatsächlich zahlt. Wer diesen Regelfall versteht, erkennt auch, wo die Ist-Versteuerung als Ausnahme greift und warum der Vorsteuerabzug einer eigenen Zeitlogik folgt.
Was Soll-Versteuerung bedeutet
Nach § 16 UStG wird die Umsatzsteuer im Regelfall nach vereinbarten Entgelten berechnet. Das bedeutet: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde, unabhängig davon, ob und wann der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt.
Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall. Nur wer eine der Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG erfüllt und diese beim Finanzamt beantragt und genehmigt bekommen hat, versteuert stattdessen nach vereinnahmten Entgelten.
Abgrenzung zur Ist-Versteuerung
Unterschiedlicher Entstehungszeitpunkt
Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Leistungserbringung, bei der Ist-Versteuerung erst mit Zahlungseingang. Beide Systeme führen langfristig zur gleichen Gesamtsteuerlast, unterscheiden sich aber im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Finanzamt.
Liquiditätsnachteil bei Soll
Wer nach Soll versteuert und lange Zahlungsziele einräumt, muss die Umsatzsteuer aus einer Rechnung bereits an das Finanzamt abführen, bevor der Kunde tatsächlich gezahlt hat. Diese Vorfinanzierung ist der wesentliche Unterschied zur Ist-Versteuerung.
Wer zwingend Soll versteuert
Unternehmer, die keine Genehmigung zur Ist-Versteuerung beantragt haben oder deren Umsatz über der dafür geltenden Grenze liegt, versteuern zwingend nach Soll. Das betrifft in der Praxis viele größere und mittlere Betriebe ohne Sonderregelung.
Vorsteuerabzug unabhängig vom Soll- oder Ist-Status des Lieferanten
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung und den Bezug der Leistung voraus.
- Ob der leistende Unternehmer selbst nach Soll oder nach Ist versteuert, spielt für den eigenen Vorsteuerabzug keine Rolle.
- Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich unabhängig davon möglich, ob die eigene Rechnung bereits bezahlt wurde.
- Eine Ausnahme gilt für geleistete Anzahlungen: Hier setzt der Vorsteuerabzug zusätzlich die tatsächliche Zahlung voraus.
- Diese Trennung – eigener Vorsteuerabzug unabhängig von Zahlung, außer bei Anzahlungen – wird in der Praxis häufig übersehen.
- Für den regulären Leistungsbezug bleibt allein die vorliegende, ordnungsgemäße Rechnung entscheidend.
Zeitliche Zuordnung in der Praxis
- Der Voranmeldungszeitraum einer Ausgangsrechnung bestimmt sich nach dem Leistungs- beziehungsweise Rechnungsdatum, nicht nach dem Zahlungseingang.
- Wird eine Leistung im Dezember erbracht und die Rechnung im Januar bezahlt, ist die Umsatzsteuer bereits in der Dezember-Voranmeldung zu erklären.
- Bei Dauerleistungen wird die Steuer für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erklärt, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang.
- Stornierungen oder Rechnungskorrekturen wirken auf den ursprünglichen Voranmeldungszeitraum der Leistung zurück, nicht auf den der Zahlung.
- Diese Zuordnung nach Leistungszeitpunkt ist der zentrale Unterschied zur Ist-Versteuerung.
So bildet die Software die Soll-Versteuerung ab
Ist die Soll-Versteuerung hinterlegt, ordnet die Software die Umsatzsteuer einer Ausgangsrechnung automatisch dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung beziehungsweise des Rechnungsdatums zu, unabhängig vom späteren Zahlungseingang.
Für Eingangsrechnungen schlägt die KI den Vorsteuerabzug mit Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung vor, außer bei Anzahlungen, wo zusätzlich der Zahlungsnachweis geprüft wird. Sie bestätigen jede Zuordnung, bevor sie GoBD-konform festgeschrieben wird.
Häufige Fehler bei der Soll-Versteuerung
- Die Umsatzsteuer wird versehentlich dem Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs statt dem der Leistungserbringung zugeordnet.
- Der Vorsteuerabzug wird bis zur eigenen Zahlung der Eingangsrechnung zurückgehalten, obwohl er bereits mit Rechnungserhalt möglich wäre.
- Bei Anzahlungen wird der Vorsteuerabzug bereits vor der tatsächlichen Zahlung geltend gemacht.
- Dauerleistungen werden nicht sauber nach Abrechnungszeitraum, sondern pauschal nach Zahlungseingang zugeordnet.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung?
Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Leistungserbringung, bei der Ist-Versteuerung erst mit Zahlungseingang. Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall.
Muss ich als Soll-Versteuerer bis zur Zahlung meines Kunden auf die Umsatzsteuer warten?
Nein, die Umsatzsteuer ist bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung fällig, unabhängig vom Zahlungseingang des Kunden.
Wann darf ich Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung ziehen?
Grundsätzlich bereits mit Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung und Bezug der Leistung, unabhängig davon, ob Sie selbst schon bezahlt haben. Bei Anzahlungen ist zusätzlich die tatsächliche Zahlung Voraussetzung.
Wer versteuert zwingend nach Soll?
Unternehmer, die keine Genehmigung zur Ist-Versteuerung haben oder deren Umsatz über der dafür geltenden Grenze liegt.
Wie wird eine im Dezember erbrachte, im Januar bezahlte Leistung versteuert?
Die Umsatzsteuer ist bereits in der Voranmeldung des Monats zu erklären, in dem die Leistung erbracht wurde, also im Beispiel im Dezember.
Wie unterstützt die Software die Soll-Versteuerung?
Sie ordnet Umsatzsteuer automatisch dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zu und schlägt den Vorsteuerabzug mit Rechnungserhalt vor, Sie prüfen und bestätigen jede Buchung.