Buchhaltung · Elektromobilität

Elektro-Firmenwagen buchen: 0,25 Prozent statt 1 Prozent

Bei einem rein elektrischen Dienstwagen wird der Bruttolistenpreis für die Privatnutzung nur zu einem Viertel angesetzt – aus der 1-%-Regelung wird faktisch eine 0,25-%-Regelung. Entscheidend sind zwei Zahlen: der Anschaffungszeitpunkt und der Listenpreis. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, liegt die Grenze bei 100.000 Euro. Die Umsatzsteuer folgt dieser Kürzung ausdrücklich nicht – sie wird vom vollen Wert berechnet, und genau an dieser Stelle gehen die meisten Buchungen schief.

Welcher Ansatz für welches Fahrzeug gilt

Für rein elektrische Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, wird der Bruttolistenpreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehungsweise § 8 Abs. 2 EStG nur zu einem Viertel angesetzt. Voraussetzung ist eine Höchstgrenze beim Listenpreis, die dreimal angehoben wurde: 60.000 Euro für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2023, 70.000 Euro für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2025 und 100.000 Euro für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2025.

Liegt der Listenpreis über der jeweiligen Grenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Hybridfahrzeug, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird der Listenpreis zur Hälfte angesetzt – die 0,5-%-Regelung. Für alle übrigen Fahrzeuge bleibt es beim vollen Ansatz.

Der geminderte Listenpreis wird auf volle hundert Euro abgerundet. Bei einem Elektrofahrzeug mit 88.000 Euro Listenpreis, angeschafft im Juli 2025, sind das 22.000 Euro Bemessungsgrundlage und damit 220 Euro geldwerter Vorteil je Monat.

Ertragsteuer und Umsatzsteuer laufen auseinander

Ertragsteuerlich: ein Viertel

Die Kürzung gilt für die pauschale Methode ebenso wie für den Einzelnachweis. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nicht alle Fahrzeugkosten gekürzt, sondern nur die Abschreibung, die Leasingrate oder die Miete für das Fahrzeug. Strom, Versicherung, Wartung und Reifen gehen in voller Höhe in die Gesamtkosten ein.

Umsatzsteuerlich: voller Wert

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der ungekürzte Betrag. Wer den geldwerten Vorteil mit 220 Euro ansetzt und daraus 19/119 herausrechnet, meldet zu wenig Umsatzsteuer an. Richtig ist die Umsatzsteuer auf den Wert ohne Viertelung. Bei der Fahrtenbuchmethode gilt dasselbe: Die Anschaffungskosten fließen umsatzsteuerlich ungekürzt in die Gesamtkosten ein.

Leasingraten aufteilen

Wird das Fahrzeug geleast und der Einzelnachweis geführt, ist die Leasingrate im Verhältnis von vollem zu gemindertem Listenpreis aufzuteilen. Bei einem Viertelansatz gehen also 25 Prozent der Rate in die ertragsteuerlichen Gesamtkosten ein, während umsatzsteuerlich die volle Rate zählt.

Die Konten für den geldwerten Vorteil

  • Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder Mitarbeiter: Gehaltskonto im Soll (SKR03 4124 beziehungsweise 4120, SKR04 6024 beziehungsweise 6020) an Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Fahrzeuggestellung 19 % USt (SKR03 8611, SKR04 4947).
  • Nutzungsentnahme beim Einzelunternehmer oder Personengesellschafter mit Umsatzsteuer: Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung), SKR03 8921, SKR04 4645.
  • Der nicht mit Umsatzsteuer belastete Teil der Nutzungsentnahme läuft über SKR03 8924 beziehungsweise SKR04 4639.
  • Nicht abziehbarer Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: SKR03 4680, SKR04 6690.
  • Ladestrom aus einer betrieblichen Wallbox gehört zu den laufenden Kfz-Kosten und wird wie Kraftstoff behandelt.

Abschreibung: die Sonderstaffel für Elektrofahrzeuge

Für rein elektrische Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, sieht § 7 Abs. 2a EStG eine eigene arithmetisch-degressive Abschreibung vor. Sie verläuft in sechs Stufen mit 75, 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent der Anschaffungskosten. Eine zeitanteilige Kürzung im Jahr der Anschaffung findet nicht statt.

Handelsrechtlich ist dieser Verlauf regelmäßig nicht abbildbar: § 253 Abs. 3 HGB verlangt eine Verteilung über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Wer die Staffel steuerlich nutzt, erzeugt damit eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, die entweder über eine Überleitungsrechnung nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG oder über eine eigene Steuerbilanz abgebildet wird.

So läuft der Fall in unserer Software

  • Das Fahrzeug legen Sie einmal in der Anlagenbuchhaltung an; die Abschreibung wird linear oder degressiv berechnet und fließt automatisch in Bilanz und Anlagenspiegel.
  • Für den monatlichen Sachbezug legen Sie eine Buchungsvorlage mit Soll, Haben, Betrag und Steuerschlüssel an – die Umsatzsteuer wird darüber richtig zugeordnet.
  • Ladestrom-, Wartungs- und Versicherungsbelege werden hochgeladen, die KI schlägt das passende Kfz-Kostenkonto in SKR03 oder SKR04 vor.
  • Weicht die steuerliche Abschreibung von der handelsrechtlichen ab, bildet die E-Bilanz das als Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung ab.
  • Sichere Vorschläge ab 85 Prozent Trefferwahrscheinlichkeit bucht die Software auf Wunsch selbst oder gesammelt auf einen Klick.

Typische Fehler beim Elektro-Dienstwagen

  • Die Umsatzsteuer wird aus dem geviertelten Wert herausgerechnet statt aus dem vollen Betrag.
  • Die Listenpreisgrenze wird nach dem Jahr der Nutzung geprüft statt nach dem Zeitpunkt der Anschaffung.
  • Ein Hybridfahrzeug wird pauschal mit einem Viertel angesetzt, obwohl der Viertelansatz nur rein elektrischen Fahrzeugen offensteht.
  • Bei der Fahrtenbuchmethode werden sämtliche Kosten gekürzt, obwohl nur Abschreibung, Leasingrate oder Miete zu kürzen sind.
  • Der geminderte Listenpreis wird nicht auf volle hundert Euro abgerundet.

Häufige Fragen

Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Fahrzeuge, die vor Juli 2025 gekauft wurden?

Nein. Maßgeblich ist der Anschaffungszeitpunkt. Für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2025 gilt die Grenze von 70.000 Euro, davor 60.000 Euro. Die einmal maßgebliche Grenze bleibt für das Fahrzeug bestehen.

Was passiert, wenn der Listenpreis über der Grenze liegt?

Dann entfällt der Viertelansatz. Für ein rein elektrisches Fahrzeug oberhalb der Grenze wird der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt, was einer 0,5-%-Regelung entspricht.

Ist der Ladestrom vom Arbeitgeber steuerpflichtig?

Das Laden eines Dienstwagens im Betrieb ist gesondert geregelt und wirkt sich auf den geldwerten Vorteil nach der Pauschalmethode nicht zusätzlich aus. Buchhalterisch gehört der Strom zu den laufenden Fahrzeugkosten des Unternehmens.

Kann ich die Sonderstaffel nach § 7 Abs. 2a EStG auch handelsrechtlich anwenden?

In aller Regel nicht. Handelsrechtlich ist nach § 253 Abs. 3 HGB über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Der steuerliche Verlauf führt deshalb zu einer Abweichung, die in einer Überleitungsrechnung oder einer eigenen Steuerbilanz abzubilden ist.

Muss der Viertelansatz beim Wechsel des Halters neu geprüft werden?

Der Ansatz knüpft an die Anschaffung durch das Unternehmen an. Wird ein bereits genutztes Fahrzeug innerhalb des Unternehmens einem anderen Mitarbeiter überlassen, ändert sich an der einmal ermittelten Bemessungsgrundlage nichts.

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